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Medikamentenabgabe
Generelle Regeln für die Medikamentenabgabe (Heilmittelgesetz):
Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn der verschreibende Arzt/Ärztin das Tier oder den Tierbestand kennt (Art 42 Abs.1)
Für Medikamentenbezüge ausserhalb der regulären Praxisöffnungszeiten verrechen wir eine Umtriebsentschädigung von CHF 8.00.